NAK und ihre rechtsstaatlichen Pflichten: Gilt das Beichtgeheimnis auch bei Mord oder muss die NAK da Anzeige erstatten?

Alles rund um die Sondergemeinschaft Neuapostolische Kirche (NAK), die trotz bedenklicher Sonderlehren (u.a. Versiegelung, Entschlafenenwesen mit Totenmission, Totentaufe, Totenversiegelung und Totenabendmahl, Heilsnotwenigkeit der NAK-Apostel, Erstlingsschaft, ..), weiterhin "einem im Kern doch ... exklusiven Selbstverständnis", fehlendem Geschichtsbewusstsein und Aufarbeitungswillen, speziell für die Zeit des Dritten Reiches, der DDR, der Bischoffs-Botschaft ("... Ich bin der Letzte, nach mir kommt keiner mehr. ..."), sowie ihrer jüngsten Vergangenheit und unter erheblichem Unmut ehemalicher NAK-Mitglieder, auch Aussteiger genannt, die unter den missbräuchlichen Strukturen und des auf allen Ebenen ausgeprägten Laienamtes der NAK gelitten haben, weiterhin leiden und für die die NAK nach wie vor eine Sekte darstellt, im April 2019 als Gastmitglied in die ACK Deutschland aufgenommen wird.
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holytux
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Re: NAK und ihre rechtsstaatlichen Pflichten: Gilt das Beichtgeheimnis auch bei Mord oder muss die NAK da Anzeige erstat

#11 Beitrag von holytux » 24.06.2019, 19:43

@Prinzipal
Grundsätzlich gilt in der NAK diesbezüglich, was aktueller Bestandteil der Richtlinien für Amtsträger ist:
1.3.14 Beichtgeheimnis Wir bekennen unsere Sünden im bewussten Beten um die Vergebung unserer Schuld im „Unser Vater". Kraft des Opfers Jesu Christi können die Sünden vergeben werden. Eine spezielle Einzelbeichte im Rahmen eines Gottesdienstes gibt es nicht. Bei besonders belastenden Vorkommnissen, in denen jemand trotz des gläubigen Ergreifens der Freisprache keinen inneren Frieden findet, besteht die Möglichkeit, sich direkt an den Apostel zu wenden und ihm mündlich oder schriftlich zu beichten. Liegt jemand im Sterben und hat den Wunsch, eine Beichte abzulegen, kann ausnahmsweise jeder priesterliche Amtsträger die Beichte abnehmen und im Auftrag des Apostels und im Namen Jesu Christi Vergebung verkündigen. Dies gilt auch in anderen Fällen von besonderer Dringlichkeit, wenn ein Apostel nicht unmittelbar zur Verfügung steht.
Ungeachtet unterschiedlicher theologischer Deutungen und Gewichtungen kann ein Seelsorger/Geistlicher in jedweder Kirche/Gemeinschaft mit der Beichte konfrontiert werden. Insofern gilt auch für Alle das Beichtgeheimnis.
"Wenn alle Liebe Ewigkeit will - Gottes Liebe will sie nicht nur, sondern wirkt und ist sie."
Joseph Ratzinger

holytux
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Re: NAK und ihre rechtsstaatlichen Pflichten: Gilt das Beichtgeheimnis auch bei Mord oder muss die NAK da Anzeige erstat

#12 Beitrag von holytux » 24.06.2019, 20:12

Interessanter Ansatz, werte(r) Holytux.

Nur vollkommen am Thema vorbei. Ein Mörder bleibt ein Mörder. Absolution hin oder her. Wieso soll ein Geistlicher gleich welcher Konfession bitte einen Mörder decken?
Interessanter Ansatz, werter Heinrich. Nur vollkommen am Thema vorbei. Selbst wenn ich mich auf Deine Gedankenkonstruktion einlasse:
Woher weiß der Geistliche, dass es sich juristisch um "Mord" handelt. Was , wenn am Ende "Totschlag" oder gar "fahrlässige Tötung" oder auf Grund von gerichtlich festgestellter Schuldunfähigkeit ein Freispruch steht?
Da kann die Empörung in noch so großen Buchstaben herausposaunt werden: Dein Text geht schon rein sachlich ins Leere. Das ist die Moralkeule des Volkszorns!
Nur so ein Gedanke, denn würde Ihre Idee stimmen, "latscht" jeder Mensch, der einen anderen Mensch umgebracht hat, mal eben zur Kirche. Gut ist es, Reue und Umkehr werden geheuchelt und ein weiterer Mordfall wird dank kirchlicher Hilfe nie mehr geklärt.
Sorry, ich habe mich deutlich ausgedrückt. Was soll bitte dieser Unsinn?
Wenn das Beichtgeheimnis fällt, wird logischerweise kein Straftäter mehr beichten! Damit würde eine Chance vertan, den Täter möglicherweise zur Umkehr und damit natürlich zum freiwilligen Geständnis zu bewegen. Glückwunsch!
Nein, und nochmals nein zu dieser Ihrer Ansicht. Kirche kann nicht dazu da sein, Kapitalverbrechen zu beschönigen oder gar zu decken. Wenn das geschähe und es käme heraus, gehörten der NAK-Amtsträger und der/die "Beichtende" sofort aus dem Verkehr gezogen (sprich angeklagt und verurteilt).
Jetzt wirds spannend! Was fällt dann unter Kapitalverbrechen? Denke gut nach! Soll ein Katalog erstellt werden, welche Vergehen zu melden sind? Oder welcher Verdacht? Unfallflucht? Diebstahl? Steuerhinterziehung? Gewalt in der Familie?

Freue mich schon auf eine praktikable Antwort!
Sorry für meine harte Ansicht, aber wenn es um das Thema Mord geht, hört bei mir jedwedes Verständnis auf!
Heinrich
Sorry für meine harte Antwort, aber bei so viel Oberflächlichkeit hört bei mir jedwedes Verständnis auf!
H.
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Joseph Ratzinger

Sonnenrose

Re: NAK und ihre rechtsstaatlichen Pflichten: Gilt das Beichtgeheimnis auch bei Mord oder muss die NAK da Anzeige erstat

#13 Beitrag von Sonnenrose » 24.06.2019, 20:56

Und genau wegen diesem Quatsch meinen dann die Täter, wenn sie beim Abendmahl waren, dass danach alles gut ist.
Und die Opfer werden verurteilt wenn sie jahrzehntelang danach immer noch unter den Missbrauchsgeschichten (egal ob sexueller, geistlicher oder körperlicher) immer noch darunter leiden und laut Apostel nicht richtig vergeben.

holytux
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Re: NAK und ihre rechtsstaatlichen Pflichten: Gilt das Beichtgeheimnis auch bei Mord oder muss die NAK da Anzeige erstat

#14 Beitrag von holytux » 24.06.2019, 21:01

@Sonnenrose,
Was konkret ist "Quatsch" ?
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Zwischenruf

Re: NAK und ihre rechtsstaatlichen Pflichten: Gilt das Beichtgeheimnis auch bei Mord oder muss die NAK da Anzeige erstat

#15 Beitrag von Zwischenruf » 25.06.2019, 09:52

§ 53 StPO:

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
1.
Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;

.....

Prinzipal

Re: NAK und ihre rechtsstaatlichen Pflichten: Gilt das Beichtgeheimnis auch bei Mord oder muss die NAK da Anzeige erstat

#16 Beitrag von Prinzipal » 25.06.2019, 12:50

Wie definiert sich in diesen Kontext eigentlich der Begriff „Geistliche“ im juristischen Sinn? Zählt da die ordinierte/ernannte/beauftragte Schar der NAK-Laienprediger möglicherweise auch dazu?

holytux
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Re: NAK und ihre rechtsstaatlichen Pflichten: Gilt das Beichtgeheimnis auch bei Mord oder muss die NAK da Anzeige erstat

#17 Beitrag von holytux » 25.06.2019, 13:34

@Prinzipal
Du findest hier KLICK am Ende der Leseprobe einige Informationen zur Begriffsbestimmung. Das ist nicht unkompliziert (jedenfalls für mich als Nichtjuristen).
Dennoch gibt es bezüglich der Geistlichen der NAK aus meiner Sicht keinen Zweifel, dass sowohl §53 StPO bezüglich Zeugnisverweigerungsrecht Anwendung findet, als auch §139 (2) StGB, was den Geistlichen von der Anzeigepflicht nach §138 StGB (bei GEPLANTEN Straftaten) dispensiert.
Man muss sich da ein bisschen einlesen... :wink:

FG
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Prinzipal

Re: NAK und ihre rechtsstaatlichen Pflichten: Gilt das Beichtgeheimnis auch bei Mord oder muss die NAK da Anzeige erstat

#18 Beitrag von Prinzipal » 25.06.2019, 15:04

Vielen Dank an holytux für den Link.
Ich bin ebenfalls kein Jurist und tue mich mit dem juristischen Kauderwelsch etwas schwer. Mein Fazit nach dem Lesen des Textes ist:
Das Geistlichenprivileg gilt für die Berufsgruppe der Geistlichen in Religionsgemeinschaften, die den Status Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt haben und damit auch in der NAK.

Wenn hier von der Berufsgruppe der Geistlichen die Rede ist, fällt es zumindest mir schwer, NAK-Laienprediger als Geistliche zu bezeichnen. Die Amtsträger haben ja alle möglichen Berufe, nur eben keinen in diesem Sinne geistlichen.
Wer wochentags klempnert, mauert, schlossert, kaufmännisch tätig ist usw., mutiert am Sonntag nach dem Studium der Leitgedanken zum Beruf eines Geistlichen? Da müssten doch theologische Mindestanforderungen erfüllt werden.

Das wäre schon ziemlich krass, wenn mein Fazit so zuträfe und es scheint wohl tatsächlich so zu sein.

holytux
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Re: NAK und ihre rechtsstaatlichen Pflichten: Gilt das Beichtgeheimnis auch bei Mord oder muss die NAK da Anzeige erstat

#19 Beitrag von holytux » 25.06.2019, 15:24

Dein Fazit trifft nach meiner Einschätzung zu.
Ich kann auch Deine Bedenken nachvollziehen. Andererseits habe ich in meinem Leben "echte" Geistliche getroffen, deren seelsorgerische Befähigung eher einem Klempner oder Maurer zuzuordnen wäre.
Und umgekehrt kann aber auch ein Maurer, Klempner, Fischer oder Zimmermann ein besserer Zuhörer (und damit schon fast Seelsorger!) sein, als ein "Profi".

FG
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Prinzipal

Re: NAK und ihre rechtsstaatlichen Pflichten: Gilt das Beichtgeheimnis auch bei Mord oder muss die NAK da Anzeige erstat

#20 Beitrag von Prinzipal » 25.06.2019, 16:54

Damit hast du sicherlich auch recht. Solche Erfahrungen habe ich ebenfalls manchmal gemacht.
Ein Fischer, Zimmermann oder guter Freund usw. der mir zuhören kann, ist mir sehr wertvoll und willkommen. Das hat ja nichts mit Geistlichen zu tun.

Mir fällt es eben nur schwer, NAK-Laien im juristischen Sinn in die Berufsgruppe der Geistlichen einzuordnen. Offensichtlich kann da jeder NAK-Amtsträger, egal wie inkompetent, aber eben ordiniert/beauftragt/ernannt, als Geistlicher gelten.

Das finde ich angesichts der überwiegend schwurbeligen und inhaltsarmen NAK-Predigten schon kurios. Aber gut, solche Predigten gibt es in der katholischen oder evangelischen Kirche sicher auch hier und da.

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